BGV A8

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BGV A8 ist veraltet – rüsten Sie im Betrieb Warnschilder auf ASR A1.3 und EN ISO 7010 um

In Ihrem Betrieb sichern Sie Gefahren (zum Beispiel Hindernisse oder Gefahrstoffe) mit entsprechenden Warnschildern ab. Bis 2013 regelte dies die BGV A8. Im gleichen Jahr wurde die Vorschrift von der ASR A1.3 zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung abgelöst. Viele Betriebe stellen sich daher die Frage, inwieweit sie ihre Warnschilder entsprechend umrüsten müssen.

Die Weiternutzung der Warnzeichen nach BGV A8 ist unter bestimmten Umständen zulässig. Gibt die Gefährdungsbeurteilung ihr Einverständnis können Sie weiterhin die alten Warnzeichen an Ort und Stelle lassen. Dies gilt aber nur, wenn Ihr Betrieb ausschließlich in Deutschland tätig ist. Für alle anderen gilt: Sofort komplett auf ASR A1.3 umrüsten, wenn noch nicht geschehen.

Unabhängig davon empfehlen wir jedem Betrieb die komplette Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung auf die ASR A 1.3 umzustellen. Die Durchmischung von alten und neuen Warnschildern ist aufgrund von Normabweichungen nicht zulässig. Auch die Nachrüstung mit Warnzeichen nach BGV A8 hat seine Nachteile. Sie müssen zum Beispiel im Falle eines Arbeitsunfalls als Arbeitgeber nachweisen, dass die Warnzeichen den neuen Anforderungen und damit auch das gleiche Schutzniveau besitzen.

Nutzen Sie daher das Angebot in unserem Shop. Hier finden Sie Warnzeichen, die den Vorgaben von ASR A1.3 und EN ISO 7010 entsprechen.